Art. 2 (Anm.: Zu § 13, BGBl. Nr. 3/1930)
In Kraft seit 06. Juli 1961
Up-to-date
Bei der Anwendung des § 13 Abs. 5 lit. c des Liegenschaftteilungsgesetzes sind lastenfreie Abschreibungen von einem belasteten Grundbuchskörper, die vor dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes vorgenommen worden sind, solchen auf Grund des § 13 Abs. 5 lit. c des Liegenschaftsteilungesgesetzes in seiner nunmehrigen Fassung gleichzuhalten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden