In das Zentrale Luftfahrthindernisregister gemäß § 96b sind Objekte, die innerhalb folgender Flächen in der Umgebung von Flugplätzen mit Instrumentenlandebahn gelegen sind, aufzunehmen:
1. Flächen, die anschließend an den Sicherheitsstreifen im Bereich der An- und Abflugfläche bis 10 km entfernt vom Sicherheitsstreifen verlaufen, wobei die seitliche Öffnung der Fläche beiderseits 15% beträgt und die Fläche in einem Verhältnis von 1:83,3 beginnend beim Sicherheitsstreifen ansteigt,
2. Flächen, die beiderseits des Sicherheitsstreifens seitlich anschließend an die An- und Abflugfläche bis 10 km entfernt vom Sicherheitsstreifen ansteigend in einem Verhältnis von 1:83,3 verlaufen, sowie
3. Flächen, die ident mit verlautbarten Nahverkehrsbereichen (TMA) um einen Zivilflugplatz außerhalb der in Z 1 und 2 genannten Flächen in einer Höhe von 100 m über dem natürlichen Gelände verlaufen.
LFG · Luftfahrtgesetz
§ 96c Objekte in der Umgebung von Flugplätzen
…Objekte in der Umgebung von Flugplätzen § 96c. In das Zentrale Luftfahrthindernisregister gemäß § 96b sind Objekte, die innerhalb folgender Flächen in der Umgebung von Flugplätzen mit Instrumentenlandebahn gelegen sind, aufzunehmen: 1…
§ 96b Zentrales Luftfahrthindernisregister
…2 sind in einem digitalen Zentralen Luftfahrthindernisregister aufzunehmen. Ebenso sind jene Objekte, die sich innerhalb der Flächen in der Umgebung von Flughäfen gemäß § 96c befinden, in dieses Register aufzunehmen. (2) Das Zentrale Luftfahrthindernisregister ist auf Basis des digitalen Landschaftsmodells vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu erstellen sowie…
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