§ 80
In Kraft seit 27. Juni 2008
Up-to-date
Abbruch ziviler Bodeneinrichtungen |
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen, ob und inwieweit nach dem Widerruf einer Zivilflugplatz-Bewilligung der letzte Flugplatzhalter auf seine Kosten Bodeneinrichtungen abzutragen und jenen Zustand wiederherzustellen hat, der vor der Errichtung der zivilen Bodeneinrichtungen bestand.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden