| Öffentliche und Privatflugplätze |
Öffentlicher Flugplatz ist ein Zivilflugplatz, für den Betriebspflicht besteht (§ 75 Abs. 5) und der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Alle übrigen Zivilflugplätze sind Privatflugplätze.
LFG · Luftfahrtgesetz
§ 63
…2. Abschnitt Zivilflugplätze Öffentliche und Privatflugplätze § 63. Öffentlicher Flugplatz ist ein Zivilflugplatz, für den Betriebspflicht besteht (§ 75 Abs. 5) und der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen…
§ 69
…der Zivilflugplatz-Bewilligung § 69. (1) Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind anzugeben: a) die Art des geplanten Zivilflugplatzes (§§ 63 bis 65), b) die geplanten Bodeneinrichtungen, c) die Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz benützen sollen, d) ein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung der allenfalls erforderlichen…
§ 66
…Zivilflugplatz-Verordnung § 66. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Anforderungen, die an die einzelnen Arten von Zivilflugplätzen (§§ 63 bis 65) im Hinblick auf den Betriebsumfang zu stellen sind, nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu regeln (Zivilflugplatz-Verordnung).…
§ 62 Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt
…gilt für jede Änderung oder den Widerruf dieser Bewilligungen. (4) Im Falle der Benützung eines Militärflugplatzes gemäß Abs. 3 sind die §§ 63, 64, 66, 74, 75, 77 Abs. 1 lit. f, 78, 79,, 80a, 93 Abs. 1 Z 2, 94, 96b bis 96d…
ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024
§ 2 Grundsätze
…Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist weiters verpflichtet, Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§§ 23 bis 24) zu erstellen. (3) Der Halter eines Privatflugplatzes gemäß § 63 LFG hat sicherzustellen, dass Flugplatzbetrieb im Rahmen der in der Zivilflugplatz-Bewilligung festzulegenden Betriebszeiten nur stattfindet, wenn die hierzu erforderlichen Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der…
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