(1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen und die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät sowie die Genehmigung, die Untersagung oder den Widerruf von Betrieben gemäß § 21 Abs. 1 Z 9
1. in der Verordnung (EU) 2018/1139 und
2. in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (Neufassung), ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1,
festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
(2) Soweit gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen nationale Übergangsregelungen oder nationale Ausnahmen von der Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen zulässig sind, können diese vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden.
LFG · Luftfahrtgesetz
§ 24a Unionsrechtliche Bestimmungen
…3. Abschnitt Internationale Bestimmungen Unionsrechtliche Bestimmungen § 24a. (1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen und die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät sowie die Genehmigung, die Untersagung oder den Widerruf von…
§ 125
…sowie etwaige gemäß den §§ 18 Abs. 2, 20 und 132 erteilte Bewilligungen oder auf Grund der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 24a ausgestellte Fluggenehmigungen und etwaige gemäß § 24b Abs. 4 ausgestellte Abschriften von Vereinbarungen gemäß Art. 83bis AIZ bei jedem Flug an Bord…
§ 106
…§ 131 erlassenen Vorschriften oder anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen über die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für Luftfahrtunternehmen sowie der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 24a zu gewährleisten. Diese Rundflüge dürfen nur mit Luftfahrzeugen durchgeführt werden, für die ein gemäß international angewandten Standards ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis gültig vorliegt und die zu grenzüberschreitenden…
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