BundesrechtBundesgesetzeLuftfahrtgesetz§ 2

§ 2

Freiheit des Luftraumes

Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

Entscheidungen
9
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