Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) sinngemäß anzuwenden.
LFG · Luftfahrtgesetz
§ 161 Mitverschulden des Geschädigten
…4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die Haftung Mitverschulden des Geschädigten § 161. Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) sinngemäß anzuwenden…
§ 165 Vorschusspflicht
…16 000 SZR je Fluggast. (3) Die Leistung des Vorschusses stellt kein Haftungsanerkenntnis dar. Der Vorschuss kann nur in den Fällen des § 161 oder dann zurückgefordert werden, wenn die Person, die den Vorschuss erhalten hat, keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat. (4) Soweit ein Vorschuss geleistet wird…
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