§ 161 Mitverschulden des Geschädigten
In Kraft seit 01. Juli 2006
Up-to-date
Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) sinngemäß anzuwenden.
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