§ 148 Drittschadenshaftung
§ 148 Drittschadenshaftung — LFG
§ 148 Drittschadenshaftung — LFG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40078306
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts ein Mensch getötet oder am Körper verletzt oder eine körperliche Sache beschädigt, so haftet der Halter des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts für den Ersatz des Schadens.
(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts haftet nicht nach den Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn
1. eine Person an Bord oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder am Körper verletzt wird oder
2. Sachen beschädigt werden, die eine an Bord befindliche oder ein- oder aussteigende Person an sich trägt oder die sich als Frachtgut oder aufgegebenes Reisegepäck während der Luftbeförderung in der Obhut des Halters befinden.