| Einsatzflüge |
(1) Für österreichische Militärluftfahrzeuge im Einsatz
a) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 2001, oder
b) gegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische Lufthoheit verletzen,
und für Zivilluftfahrzeuge des Bundes sowie unbemannte Luftfahrzeuge des Bundes, die im Bereich der Sicherheitsverwaltung, der Kriminalpolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Verkehrsbeobachtung eingesetzt sind, gelten die Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume (§ 3), Luftraumbeschränkungen (§ 4), Außenlandungen und Außenabflüge (§ 9), die Zivilflugplatz-Betriebsordnung (§ 74 Abs. 1) und die Luftverkehrsregeln (§ 124) nicht.
(2) Über den Einflug von Zivilluftfahrzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen im Sinne des Abs. 1 in Luftraumbeschränkungsgebiete, die gemäß § 5 Abs. 4 zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit oder zur Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 bei Gefahr im Verzuge festgelegt werden, hat der Bundesminister für Inneres das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.
(3) Einsatzflüge gemäß Abs. 1 sind von jener Dienststelle, die den Einsatz angeordnet hat, unverzüglich der nächstgelegenen Flugsicherungsstelle (§ 120 Abs. 4) unter Angabe des wahrscheinlichen Flugbereiches anzuzeigen.
(4) Einsatzflüge gelten als operationeller Flugverkehr im Sinne der gemeinsamen Luftverkehrsregeln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 923/2012.
LFG · Luftfahrtgesetz
§ 145
…Einsatzflüge § 145. (1) Für österreichische Militärluftfahrzeuge im Einsatz a) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 2001, oder b…
§ 122 Flugsicherungseinrichtungen
…Zivilluftfahrt gemäß § 62 Abs. 3 tritt diesfalls der Inhaber dieser Bewilligung an die Stelle des Zivilflugplatzhalters. (7) Für Einsatzflüge gemäß § 145 sind keine Gebühren gemäß Abs. 5 zu entrichten.…
§ 175 Vollziehung
…für Landesverteidigung betraut. (2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. (3) Mit der Vollziehung des § 145 ist, soweit es sich um den Einsatz von Zivilluftfahrzeugen des Bundes handelt, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und…
§ 123a Steuerung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung
…bordseitig verwendeter Ausrüstung nur abhängig sein, wenn unionsrechtliche und/oder nationale luftfahrtrechtliche Bestimmungen die Verwendung dieser Ausrüstung sicherstellen. Jenen Dienststellen, die Einsatzflüge gemäß § 145 Abs. 1 oder für Einsätze notwendige Ausbildungsflüge oder operationellen militärischen Flugverkehr gemäß § 145a Abs. 1 anordnen, ist von der Austro Control…
ZLLV 2010 · Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
§ 23 Allgemeines
…Länge mindestens 25 cm oder proportional größer. (3) An Luftfahrzeugen des Bundes, die für einen Einsatz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 145 LFG) bestimmt sind, ist im weißen Mittelfeld der Farben der Republik Österreich das Wappen der Republik Österreich zu führen. Sonstige Rechtsvorschriften über die Führung des Wappens…
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