Besondere Verwendung von Zivilluftfahrzeugen |
(1) Zivilluftfahrzeuge dürfen für eine Verwendung, die nicht gemäß § 12 als zulässig beurkundet worden ist oder nicht gemäß § 18 als zulässig anerkannt worden ist, nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist und der Luftfahrzeughalter dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungen nachgewiesen hat. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
(3) Die Lautsprecherwerbung aus Luftfahrzeugen ist verboten.
Rückverweise
ZLLV 2010 · Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
§ 10 Löschung von Eintragungen
…§ 58 Abs. 3 genannten Urkunden oder eine Erprobungsbewilligung (§ 42) oder Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) oder Fluggenehmigung (§ 132 LFG) beantragt worden ist oder 3. die Ausstellung der in Z 2 genannten Urkunden oder Bewilligungen rechtskräftig versagt worden ist und innerhalb von drei Monaten…
§ 79 Aufsicht
…Lärmzulässigkeit, Ausnahmebewilligungen nach §§ 21 und 26 sowie die Erprobungsbewilligung gemäß § 42 Abs. 1, Zwischenbewilligungen gemäß § 20 LFG und Bewilligungen gemäß § 132 LFG, das Instandhaltungshandbuch, das Instandhaltungsbetriebshandbuch sowie die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§§ 55 und 75) sowie 3. Zutritt zu den Luftfahrzeugen und zu…
ZLZV 2005 · Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005
§ 4 Lärmzeugnis
…Abs. 2 oder 4 umfasst ist. (2) Abweichend von Abs. 1 kann von der zuständigen Behörde bei Erteilung einer Bewilligung gemäß § 132 LFG von der Ausstellung eines Lärmzeugnisses abgesehen werden. Diese Bewilligung ist diesfalls insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zum Schutz der Allgemeinheit…