LFBAG 2024
Gliederung
5. Abschnitt Ausbildungs- und Prüfungswesen
§ 48 Ausbildungsordnung
(1) Die Ausbildungsordnung hat auf eine zweckentsprechende Erreichung des in Betracht kommenden Ausbildungszieles Bedacht zu nehmen, einschließlich Vermittlung der für die Ablegung der jeweiligen Prüfung erforderlichen theoretischen Kenntnisse unter Berücksichtigung der praktischen Fertigkeiten.
(2) Die Ausbildungsordnung hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
1. Grundsätze für die Facharbeiter- und Meisterausbildung:
a) allgemeine Bildungsziele,
b) allgemeine und didaktische Grundsätze,
c) Festlegung der sachlichen und persönlichen Eignungsbedingungen (Berufsanforderungen) für die duale Ausbildung,
d) Mindestanwesenheitszeit im betreffenden Vorbereitungslehrgang und
e)verpflichtende Führung von Aufzeichnungen und von schriftlichen Arbeiten je nach Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1);
2. Ausbildungsrahmenplan:
a) Grundstruktur und Gliederung,
b) Ausbildungsinhalte,
d) Mindestdauer in Unterrichtseinheiten.
§ 48 LFBAG 2024 · LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 48 Ausbildungsordnung
…§ 48. (1) Die Ausbildungsordnung hat auf eine zweckentsprechende Erreichung des in Betracht kommenden Ausbildungszieles Bedacht zu nehmen, einschließlich Vermittlung der für die Ablegung der jeweiligen Prüfung…
§ 31 Lehrlingseinkommen und Lehrbedingungen
§ 31. (1) Jedem Lehrling gebührt ein Lehrlingseinkommen, zu dessen Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist. Sofern keine kollektivvertragliche Regelung besteht, ist die Höhe des Lehrlingseinkommens von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme…
§ 14 Überbetriebliche Lehrausbildungen
§ 14. (1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, ist durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates ( § 52 ) bei Vorliege…
§ 40 Zulassung zur Meisterprüfung – Allgemeine Bestimmungen
§ 40. (1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung im einschlägigen Ausbildungsgebiet ( § 5 Abs. 1 ) als Facharbeiter, der erfolgreichen Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges und der Führung von gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen einschließlich Meisterarbeit ( § 39 ) und der Vollendung des…
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