LFBAG 2024
Gliederung
4. Abschnitt Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
§ 45 Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
(1) Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (§ 44 Abs. 1 Z 16) bedürfen vor deren Kundmachung der Zustimmung der Landesregierung. Sie sind unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung im Amtlichen Kundmachungsblatt des betreffenden Landes zu veröffentlichen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist von der Kundmachung in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.
§ 45 LFBAG 2024 · LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 45 Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
…§ 45. (1) Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen ( § 44 Abs. 1 Z 16 ) bedürfen vor deren Kundmachung der Zustimmung der…
§ 44 Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
…und § 19 ; 15. Bewilligung der Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen sowie deren Entziehung ( § 14 ); 16. Erlassung von Verordnungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches ( § 45 ); 17. Beurkundung der Berufsbezeichnung ( § 51 ); 18. Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für jedes abgelaufene Jahr, Vorlage an die Landesregierung und an den Bundesminister für Land…
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