(1) Für bestimmte Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) können in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Fertigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebietes zu beziehen. Soweit in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen, hat das Meisterprüfungszeugnis die Berufsbezeichnung (§ 41 Abs. 5) mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.
(2) Folgende Voraussetzung müssen für die Bescheinigung der Schwerpunktausbildung gemäß Abs. 1 im Meisterprüfungszeugnis erfüllt werden:
1. die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Ausbildungsschwerpunkt;
2. der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens zweiwöchigen einschlägigen Vorbereitungslehrganges und
3. die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung (§ 44 Abs. 1 Z 3) über den betreffenden Ausbildungsschwerpunkt unmittelbar nach dem Abschluss der Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt.
(3) § 38 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 59 Übergangsbestimmungen
…Zeugnisse und Beurkundungen über abgelegte Prüfungen und Bescheinigungen über den Erwerb und den Nachweis besonderer Fähigkeiten im Sinne des § 38 bzw. § 42, die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen erworbenen worden sind, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. (5) Berufsbezeichnungen (§ 37 Abs. 5 bzw. § 41…
§ 42 Schwerpunktausbildung Meister
(1) Für bestimmte Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) können in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Fertigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festge…
§ 47 Ausbildungs- und Prüfungsordnung – Allgemeine Bestimmungen
…und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) für alle Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1), einschließlich allfälliger Schwerpunktausbildungen (§ 38 und § 42) auf dem Gebiet der Facharbeiter- und der Meisterausbildung mit Verordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erlassen.…