LFBAG 2024
Gliederung
3. Abschnitt Ausbildung zum Meister
§ 42 Schwerpunktausbildung Meister
(1) Für bestimmte Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) können in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Fertigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebietes zu beziehen. Soweit in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen, hat das Meisterprüfungszeugnis die Berufsbezeichnung (§ 41 Abs. 5) mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.
(2) Folgende Voraussetzung müssen für die Bescheinigung der Schwerpunktausbildung gemäß Abs. 1 im Meisterprüfungszeugnis erfüllt werden:
1. die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Ausbildungsschwerpunkt;
2. der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens zweiwöchigen einschlägigen Vorbereitungslehrganges und
3.die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung (§ 44 Abs. 1 Z 3) über den betreffenden Ausbildungsschwerpunkt unmittelbar nach dem Abschluss der Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt.
(3) § 38 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 1 LFBAG-APO · LFBAG-APO · Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
§ 1 Geltungsbereich
…2024 ) ( Anlage 1 ) (3) Auch die im Einzelnen zu beachtenden Regelungen für Ausbildungen und Prüfungen in den Schwerpunktausbildungen gemäß § 38 bzw. § 42 LFBAG 2024 bilden, soweit Ausbildungsschwerpunkte für bestimmte Ausbildungsgebiete festgelegt sind, einen Bestandteil dieser Verordnung. (4) Die Anlagen umfassen als besondere Teile der Prüfungsordnung auch die Prüfungspläne ( §…
§ 9 Antrag auf Zulassung bzw. Anmeldung zu Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung sowie Schwerpunktprüfung
…zur Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung ( § 34, § 35, § 40 LFBAG 2024 ) sowie zur Schwerpunktprüfung (§ 38 bzw. § 42 LFBAG 2024 ) ist vom Prüfungskandidaten mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, die für den Kandidaten zuständig ist, einzubringen…
§ 2 Ziele der Facharbeiter- und Meisterausbildung
…zur Ausbildung von Lehrlingen im jeweiligen Ausbildungsgebiet erforderlich sind. (4) Soweit die Ausbildung auch eine Schwerpunktausbildung im Sinne der § 38 bzw. § 42 LFBAG 2024 beinhaltet, haben die gegebenenfalls verantwortlichen Lehrberechtigten, Ausbilder bzw. Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diejenigen Lehrlinge bzw. angehenden Facharbeiter oder Meister, die die Schwerpunktausbildung im Betrieb…
§ 7 Schwerpunktausbildungen
…sowie im jeweiligen Prüfungsplan ( Anlage) Ausbildungen und Prüfungen in Bezug auf schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen festgelegt sind (§ 38 bzw. § 42 LFBAG 2024 ), ist es für die Lehrlinge bzw. anderen Prüfungskandidaten notwendig, dass sie die mindestens einjährige besondere Verwendung durchlaufen und den entsprechenden Vorbereitungslehrgang bzw. die entsprechende Spezialausbildung…
§ 42 LFBAG 2024 · LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 42 Schwerpunktausbildung Meister
…§ 42. (1) Für bestimmte Ausbildungsgebiete ( § 5 Abs. 1 ) können in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ( § 47 bis § 49 ) auch zusätzlich…
§ 59 Übergangsbestimmungen
…Zeugnisse und Beurkundungen über abgelegte Prüfungen und Bescheinigungen über den Erwerb und den Nachweis besonderer Fähigkeiten im Sinne des § 38 bzw. § 42 , die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen erworbenen worden sind, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. (5) Berufsbezeichnungen ( § 37 Abs. 5 bzw. § 41…
§ 47 Ausbildungs- und Prüfungsordnung – Allgemeine Bestimmungen
…und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates ( § 52 ) für alle Ausbildungsgebiete ( § 5 Abs. 1 ), einschließlich allfälliger Schwerpunktausbildungen ( § 38 und § 42 ) auf dem Gebiet der Facharbeiter- und der Meisterausbildung mit Verordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erlassen.…
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