Die Qualifikation zum Meister wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrgangs im Ausmaß von mindestens 360 Unterrichtseinheiten, der Führung von gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen je nach Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) einschließlich der Abfassung einer Meisterarbeit und der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung erworben, soweit in § 40 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 40 Zulassung zur Meisterprüfung – Allgemeine Bestimmungen
…einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) als Facharbeiter, der erfolgreichen Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges und der Führung von gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen einschließlich Meisterarbeit (§ 39) und der Vollendung des 20. Lebensjahres sind Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen. (2) Die mindestens dreijährige einschlägige Verwendung als Facharbeiter kann unbeschadet der Anforderungen gemäß §…
§ 41 Meisterprüfung
…zulässig sind. (3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Ausbildungsgebietes im Rahmen des Vorbereitungslehrgangs (§ 39) erfolgreich abgeschlossen worden ist. (4) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsgegenstände (bzw. alle Teilprüfungsgegenstände) und die kommissionelle Abschlussprüfung…