Unter sinngemäßer Anwendung des § 19c BAG mit der Maßgabe, dass die genannte Bestimmung auf Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz anzuwenden ist, können zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen Beihilfen an Lehrberechtigte, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, gewährt sowie ergänzende Unterstützungsstrukturen, auch unter Einbeziehung von dazu geeigneten Einrichtungen, zur Verfügung gestellt werden. Die Beihilfen und ergänzenden Unterstützungsstrukturen dienen insbesondere folgenden Zwecken:
1. Förderung des Anreizes zur Ausbildung von Lehrlingen, insbesondere durch Abgeltung eines Teiles des Lehrlingseinkommens;
2. Steigerung der Qualität der Lehrlingsausbildung;
3. Förderung von Ausbildungsverbünden;
4. Aus- und Weiterbildung von Ausbildern;
5. Zusatzausbildungen von Lehrlingen;
6. Förderung der Ausbildung in Lehrberufen entsprechend dem regionalen Fachkräftebedarf;
7. Förderung des gleichmäßigen Zugangs von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen und
8. Förderung von Beratungs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und auch zur Anhebung der Förderung von Beratungs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Ausbildungsbeteiligung insbesondere in Ausbildungsgebieten mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 43 Zuständige Landesbehörde
…der Fassung LGBl. Nr. 12/2018, 4. im Land Oberösterreich die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landwirtschaftskammer Oberösterreich gemäß § 33 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 (Oö LFBAG), LGBl. Nr. 95/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2017, 5…
§ 61 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
…in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (3) Zugleich treten das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, und § 428 Abs. 9 erster und zweiter Satz LAG außer Kraft. (4) Zugleich treten die folgenden auf…
§ 44 Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
…Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 36 Abs. 4) und 23. Mitwirkung in der Abwicklung der Lehrbetriebsförderung (§ 33) und der Lehrlingsförderung. (2) Entscheidungen betreffend Abs. 1 Z 1, 8, 11, 12, 13, 15, 20, 21 und 22 sind mit Bescheid zu…