(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz zur beruflichen land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildung einschließlich der Ausbildung zum Meister in den einschlägigen Ausbildungsgebieten enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz (B VG) etwas anderes bestimmt. Die Zuständigkeit der Länder, die mit der Vollziehung dieser Angelegenheiten befassten Landesbehörden einzurichten, bleibt jedoch unberührt.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 61 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
…1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung…
§ 20 Personenkreis
…1) Für die Ausbildung gemäß § 18 und § 19 kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis gemäß § …