(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses
(Probezeit)............................................................ | einen Kalendermonat, |
nach Ablauf der Probezeit..................................... | zwei Kalendermonate |
und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres..... | drei Kalendermonate. |
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Landeslehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
2. unbefriedigender Arbeitserfolg,
3. pflichtwidriges Verhalten,
4. Bedarfsmangel.
(5) Der Leiter hat über den provisorischen Landeslehrer vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Landeslehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Landeslehrer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Landesehrperson im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
1. einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46,
2. einer Pflegeteilzeit nach § 46a,
3. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 40,
4. eines Frühkarenzurlaubes nach § 58e oder
5. einer Pflegefreistellung nach § 59
gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a.
(7) Wird die Landeslehrperson während der Probezeit gekündigt und ist sie der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 6 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
(8) Ist die Landeslehrperson der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 6 Z 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.
Rückverweise
LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 9 Provisorisches Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch. (2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit)............................................................ einen Kalenderm…
§ 6 Beginn des Dienstverhältnisses
…wohl aber am ersten Schultag des Monats angetreten wird. (5) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses unverzüglich Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Diese sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich…
§ 26b Funktionsdauer
…Schulleiterin oder den Schulleiter, die oder der sich auf ihrem oder seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, nach vorheriger Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, von der Leitungsfunktion jederzeit abberufen. (6) Endet die Funktion der Schulleiterin…
§ 46a Pflegeteilzeit
…für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung auf Antrag zulässig. (3) Die Dienstbehörde kann auf…