§ 75 Parteien — LDG 1984
(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
(2) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und
2. gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof
zu erheben.
§ 74 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 74 Anwendung des AVG
… 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie 2. das Zustellgesetz – ZustG , BGBl. Nr. 200/1982, anzuwenden.…
§ 85 Außerordentliche Rechtsmittel
…1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien (§ 75) zu hören. (2) § 69 Abs. 2 und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen…
§ 113e Bestellung von Präventivfachkräften
…durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder, 2. soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen Zentrums nach § 75 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren der Bundesministerin oder des Bundesministers…
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