§ 59b Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
In Kraft seit 01. Juli 1997
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Der Landeslehrer, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 59a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 58a Abs. 1 anzuwenden.
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