(1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.
(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen richtet sich nach § 52. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.
(3) Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.
Rückverweise
LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 52 Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen
…1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) – beträgt 1. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden, 2. für den…
§ 115f Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten…
§ 59 Pflegefreistellung
…Berufsschulen je Schuljahr a) 23 Wochenstunden in den Fällen des § 52 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 53 Abs. 2, b) 24,25 Wochenstunden in den Fällen des § 52 Abs. 1 Z 3 und c) 22 Wochenstunden im Fall…
§ 115d Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass 1. beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie 2. Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1…