(1) Ein der Lehrerreserve zugewiesener Landeslehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.
(2) Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, ein Landeslehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.
(3) § 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.
(4) Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur mit seiner Zustimmung länger als drei Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer anderen Schule zugewiesen werden.
Rückverweise
LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 121c
…Von den Bestimmungen über Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren bleiben unberührt: 1. § 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, 2. § 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.…
§ 15 Dienstfreistellung und Außerdienststellung
…zu trachten, dem Landeslehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 19 Abs. 2 bis 9 und § 21 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Landeslehrer nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes…
§ 23b
…diese Zuwendungen dem Land abzuführen. (5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Landeslehrer auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des…