(1) Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, findet – mit Ausnahme der in § 113 angeführten Bestimmungen in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. sich der in § 1 Abs. 1 enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Pflichtschulen verwendete Landeslehrer bezieht;
2. an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;
3. an die Stelle des Begriffes „Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;
4. an die Stelle der „Organe der Arbeitsinspektion“ die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Dienstnehmer jeweils berufenen Organe treten;
5. insoweit nach den Abschnitten 1 bis 6 obersten Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde tritt;
6. an die Stelle der Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Verordnungen die Ermächtigung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden zur Erlassung von Verordnungen tritt,
7. Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes alle öffentlichen Pflichtschulen sind;
8. Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist;
9. Ressorts im Sinne dieses Abschnittes die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen sind;
10. betreffend den Geltungsbereich und die Dienstbehörden der 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes
anzuwenden ist.
(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu diesem Abschnitt steht den Ländern zu.
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