§ 98 Beschwerde des Beschuldigten
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
LDG 1984
Gliederung
7. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
§ 98 Beschwerde des Beschuldigten
Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
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