LDG 1984
Gliederung
7. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
§ 98 Beschwerde des Beschuldigten
Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
§ 98 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 98 Beschwerde des Beschuldigten
…§ 98. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.…
§ 102 Sonstige Verfahrensbestimmungen
§ 102. Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommission vorsieht, finden die Bestimmungen der §§ 92 bis 99 sinngemäß Anwendung.
§ 91 Verfahren vor der Disziplinarkommission
§ 91. (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die §§ 92 bis 101 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertr…
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