§ 97 Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date
LDG 1984
Gliederung
7. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
§ 97 Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 93 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.
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