LDG 1984
Gliederung
7. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
§ 97 Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 93 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.
§ 97 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 97 Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
…§ 97. Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 93 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.…
§ 102 Sonstige Verfahrensbestimmungen
§ 102. Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommission vorsieht, finden die Bestimmungen der §§ 92 bis 99 sinngemäß Anwendung.
§ 91 Verfahren vor der Disziplinarkommission
§ 91. (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die §§ 92 bis 101 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertr…
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