(1) Jeder Landeslehrer hat das Recht, bei der zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens landesgesetzlich zuständigen Behörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat ein Landeslehrer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 78 Abs. 2 bis 5 vorzugehen. Auf Verlangen des Landeslehrers ist dieser Antrag unverzüglich dem Disziplinaranwalt und dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln, sofern diese landesgesetzlich vorgesehen sind.
§ 79 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 79 Selbstanzeige
…§ 79. (1) Jeder Landeslehrer hat das Recht, bei der zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens landesgesetzlich zuständigen Behörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen…
§ 74 Anwendung des AVG
…§§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3 , § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie 2. das Zustellgesetz – ZustG , BGBl. Nr. 200/1982, anzuwenden.…
§ 10 LDHG 2019 · LDHG 2019 · Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019
§ 10 Behörden in Disziplinarverfahren
…zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes (§ 78 Abs 2 LDG 1984); 2. die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Grund einer Selbstanzeige (§ 79 Abs 1 LDG 1984); 3. die vorläufige Suspendierung (§ 80 Abs 1 LDG 1984); 4. die Durchführung der notwendigen Ermittlungen im Auftrag der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission…
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