LDG 1984
Gliederung
6. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG
§ 68 Kommissionen zur Leistungsfeststellung
Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
§ 68 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 68 Kommissionen zur Leistungsfeststellung
…§ 68. Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.…
§ 120b Leistungsfeststellung
…§ 120b. (1) Am 1. September 1996 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 61 bis 68 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. (2…
Rückverweise