§ 68 Kommissionen zur Leistungsfeststellung
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
LDG 1984
Gliederung
6. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG
§ 68 Kommissionen zur Leistungsfeststellung
Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
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