(1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(1a) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 1 kann zum Zwecke des Erwerbens zusätzlicher Kenntnisse im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien im Ausmaß von bis zu drei Monaten gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Landeslehrers nicht übersteigen.
§ 74 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 74 Anwendung des AVG
…das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3 , § 73 Abs. 2 und 3…
§ 57 Sonderurlaub
…§ 57. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden…
§ 121f Sonderurlaub
…§ 121f. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach § 57 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des 31. August 2002. Danach wirksam werdende, nach § 57 für…
§ 59 Pflegefreistellung
…§ 59. (1) Der Landeslehrer hat unbeschadet des § 57 Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: 1. wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten…
§ 4 K-BiVwG · K-BiVwG · Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz
§ 4 § 4Zuständigkeit des Schulleiters und des Schulcluster-Leiters
… 1 – unbeschadet sonst bestehender Zuständigkeiten – die Wahrnehmung folgender dienstrechtlicher Aufgaben: 1. die Entgegennahme des Dienstgelöbnisses; 2. die Gewährung eines Sonderurlaubes (§ 57 LDG 1984; § 2 Abs. 4 und § 26 Abs. 1 lit. a LVG) bis zu einem Tag; 3. die Gewährung einer…
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