LDG 1984
Gliederung
4. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS
§ 53 Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen
(1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.
(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen richtet sich nach § 52. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.
(3) Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.
§ 53 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 53 Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen
…§ 53. (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden. (2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen richtet sich…
§ 52 Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen
…§ 52. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer ( § 53 Abs. 1 ) – beträgt 1. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden, 2. für den…
§ 59 Pflegefreistellung
…Berufsschulen je Schuljahr a) 23 Wochenstunden in den Fällen des § 52 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 53 Abs. 2 , b) 24,25 Wochenstunden in den Fällen des § 52 Abs. 1 Z 3 und c) 22 Wochenstunden im Fall…
§ 115d Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass 1. beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie 2. Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1…
§ 8 LVG · LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 8 Dienstpflichten
…Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt. Eine volle Lehrverpflichtung ( § 8 Abs. 3 ; § 43, §§ 52 und 53 LDG 1984 ) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des…
Rückverweise