LDG 1984
Gliederung
4. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS
§ 46 Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes
(1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
1. das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und
2. der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Landeslehrer für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 sowie § 48 Abs. 1 letzter Satz ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
§ 2a LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 2a
…dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft ( Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG ), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 28, § 46 Abs. 1 Z 3, § 58 Abs. 4 Z 1 lit. c und § 59 Abs. 2…
§ 46 Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes
…§ 46. (1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung 1. eines eigenen Kindes, 2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder 3…
§ 40 Nebenbeschäftigung
…sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. (4) Der Landeslehrer, 1. dessen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46, 46a oder 46c herabgesetzt worden ist oder 2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz ( MSchG ), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz ( VKG…
§ 9 Provisorisches Dienstverhältnis
…im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung 1. einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46 , 2. einer Pflegeteilzeit nach § 46a , 3. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 40 , 4. eines Frühkarenzurlaubes nach § 58e oder 5. einer…
Rückverweise