(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
2. die volle Handlungsfähigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.
(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.
(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Landeslehrer ist eine Bewerbung.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 34 Z 1, BGBl. I Nr. 138/2017)
§ 74 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 74 Anwendung des AVG
… 74. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis…
§ 4 Ernennungserfordernisse
…§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind 1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, 2. die volle Handlungsfähigkeit, 3. die persönliche und fachliche Eignung für…
§ 37a Schutz vor Benachteiligung
…§ 37a. Die Landeslehrperson, die gemäß § 37 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung…
§ 9 Provisorisches Dienstverhältnis
…des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden. (4) Kündigungsgründe sind insbesondere: 1. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, 2. unbefriedigender Arbeitserfolg, 3. pflichtwidriges Verhalten, 4. Bedarfsmangel. (5) Der…
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