§ 31 Lehramtliche Pflichten
In Kraft seit 18. Juni 2009
Up-to-date
LDG 1984
Gliederung
4. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS
§ 31 Lehramtliche Pflichten
Rückverweise
(1) Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
(2) Über das Ausmaß der Jahresnorm bzw. der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden verhalten werden.
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