Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.
§ 74 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 74 Anwendung des AVG
…§ 74. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ …
§ 106 Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften
…§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird: 1. Das Gehaltsgesetz 1956 , BGBl. Nr. 54, 2. das Pensionsgesetz 1965 , BGBl…
§ 9 Provisorisches Dienstverhältnis
…§ 9. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch. (2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit)............................................................ einen Kalendermonat, nach Ablauf der Probezeit…
Rückverweise