LDG 1984
Gliederung
3. Abschnitt VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS
§ 26e Bereichsleitung
(1) Die Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § 55d Z 3 SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu.
(2) Lehrpersonen im Anwendungsbereich des § 51 Abs. 10 haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 51 Abs. 10 das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.
§ 26e LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 26e Bereichsleitung
…§ 26e. (1) Die Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d Schulunterrichtsgesetz – SchUG , BGBl. Nr. 476/1986, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § …
§ 51 Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule
…der Landeslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 26c Abs. 12 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt ( § 26e ), beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes…
§ 59c GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 59c
…Ausmaß, in dem sie die gemäß § 57 Abs. 12 gebührende Dienstzulage übersteigen. Die vorstehenden Sätze finden auf die Bereichsleitung gemäß § 26e LDG 1984 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in § 57 Abs. 2 lit. b für die Dienstzulagengruppe V vorgesehenen…
Rückverweise