LDG 1984
Gliederung
3. Abschnitt VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS
§ 26d Schulcluster-Leitung
(1) Die Schulcluster-Leitung ist eine Leitungsfunktion im Sinne des § 26. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Schulcluster-Leitung die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden. Die Ernennungserfordernisse gelten durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt.
(2) Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.
(3) Sofern einem Schulcluster eine Schule gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehört, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zusätzlich das Erfordernis der Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache oder eine gleichwertige Befähigung festzulegen.
(4) Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten.
(5) Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß § 26c Abs. 7 und 8 vorzunehmen.
(6) Die Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß § 26c Abs. 8 Z 1. § 51 Abs. 7 ist nicht anzuwenden.
§ 26d LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 26d Schulcluster-Leitung
…§ 26d. (1) Die Schulcluster-Leitung ist eine Leitungsfunktion im Sinne des § 26. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Schulcluster-Leitung die Bestimmungen…
§ 26c Schulcluster
…von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans 1. der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung ( § 26d Abs. 6 ), 2. ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters der Bereitstellung von Sekretariatspersonal und 3. der Anrechnung auf die Erfüllung der…
§ 14 LVG · LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 14 Schulleitung
… 17 ). (2) Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die §§ 26 bis 26d LDG 1984 sinngemäß anzuwenden. (3) Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung ( Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die…
§ 12 K-BiVwG · K-BiVwG · Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz
§ 12 § 12Bestellung eines Vertreters durch den Schulleiter oder Schulcluster-Leiter
…nach den Bestimmungen des LDG 1984. (6) Abs. 1 bis 5 gelten in gleicher Weise für die Vertretung des Schulcluster-Leiters (§ 26d Abs. 1 LDG 1984) sowie für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich, der an Berufsschulen als ständiger Vertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs…
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