Landeslehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Landeslehrern verschiedener Bundesländer kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (§ 3) im übernehmenden Bundesland und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgebenden Bundesland gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6).
§ 20 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 20 Diensttausch
…§ 20. Landeslehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Landeslehrern verschiedener Bundesländer kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung ( § 3…
§ 23 Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen
§ 23. Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 , BGBl. I Nr. 30/2006 1 , in Betracht, sofern der Landeslehrer der Verwendung…
§ 26 Ausschreibung und Besetzung von Leitungsfunktionen
… 8 Abs. 17 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG , BGBl. Nr. 172/1966) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches ( § 20 ) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird. (2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz…
Rückverweise