§ 11 Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
In Kraft seit 02. September 2017
Up-to-date
LDG 1984
Gliederung
2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS
§ 11 Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
(1) Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Landeslehrers in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens bis zum Ende des laufenden bzw. des jeweils nächsten Schuljahrs und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.
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