LDG 1984
Gliederung
2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS
§ 11 Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
(1) Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Landeslehrers in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens bis zum Ende des laufenden bzw. des jeweils nächsten Schuljahrs und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.
§ 113 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 113
…1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3 und 5, § 3 Abs. 5, § 10, § 11 Abs. 2, § 18 Z 3, § 88 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und 4, § 91…
§ 11 Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
…Übertritt in den Ruhestand § 11. (1) Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“). (2) Die landesgesetzlich…
§ 26 Ausschreibung und Besetzung von Leitungsfunktionen
…in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist. (3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand ( § 11 ) oder wegen Versetzung in den Ruhestand ( §§ 12 und 13c ) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs…
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