LBG
Gliederung
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 75
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§ 75: Gilt im Saarland gem. § 1 Nr. 33 V v. 28.11.1958 I 891 mit Ausnahme des § 25 Abs. 2, der §§ 64 bis 66 und 75 sowie des § 51, soweit dieser auf das Währungsgesetz verweist
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