LBG
Gliederung
Zweiter Teil Enteignung
Vierter Abschnitt Enteignungs- und Entschädigungsverfahren
5. Enteignungsbeschluß
§ 49
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.
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