§ 88 Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
In Kraft seit 01. Juli 2021
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LAG
Gliederung
Abschnitt 9 Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 88 Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften ist rechtsunwirksam, soweit die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung.
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