(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde sowie hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes die Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften über die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu überwachen.
(2) Die Überlasserinnen und Überlasser sowie die Beschäftigerinnen und Beschäftiger von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden auf deren Verlangen
1. alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2. die dafür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
3. die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Kopien der Unterlagen zu gestatten.
(3) Die Überlasserinnen und Überlasser sowie die Beschäftigerinnen und Beschäftiger haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Arbeitnehmerüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(4) Für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 treten hinsichtlich der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen an Stelle der in Abs. 1 genannten Behörden die Träger der Sozialversicherung.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 80 Überwachung und Auskunftspflicht
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde sowie hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes die Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften über die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu überwachen. (2) Die Überlasserinnen und Überlasser sowie die Beschäf…
§ 429 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich a) § 80 Abs. 4, § 178 Abs. 3 sowie § 240 Abs. 5 bis 9 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für…
§ 58 Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
…ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf. (8) Die Vereinbarung nach Abs. 7 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für…
§ 424 Strafbestimmungen
… € bis zu 10 000 €, 3. § 75, § 77 Abs. 1 und 5 sowie § 80 Abs. 2, 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 €, im Wiederholungsfall von 500 € bis zu…