LAG
Gliederung
Abschnitt 6 Karenz und Herabsetzung der Arbeitszeit in sonstigen Fällen
§ 66 Begleitung von schwersterkrankten Kindern
§ 65 ist auch bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten) der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von § 65 Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
§ 16 LFBAG 2024 · LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 16 Dauer der Lehrzeit und Probezeit
…weiters im Falle einer Wiedereingliederungsteilzeit, im Falle einer Sterbebegleitung und im Falle der Betreuung von schwerstkranken Kindern vereinbart werden; §§ 57, 65 und 66 LAG sind sinngemäß anzuwenden. In diesen Fällen und im Falle des Abs. 5 Z 2 ist eine ärztliche Bestätigung zu erbringen. Abs. 5…
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