Die §§ 44 bis 50 gelten auch für Adoptiv- oder Pflegeeltern mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Elternteil die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat er dies der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 39 Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils
…Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Elternteil bereits Karenz verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 44, § 45 oder § 51 angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. Die §§ 40 bis 43 sind anzuwenden.…
§ 105 Ersatzleistung
…soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist. (4) Endet das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 44, § 45 oder § 51 durch 1. Entlassung ohne Verschulden der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, 2. begründeten vorzeitigen Austritt der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, 3. Kündigung seitens der Arbeitgeberin bzw…
§ 40 Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Elternkarenz
…Ende einer Karenz oder eines Karenzteiles, 2. nach dem Ende einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 44, § 45 oder § 51, die infolge der Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils in Anspruch genommen wird. (4) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheines nach dem…