§ 45 Vereinbarte Elternteilzeit
In Kraft seit 01. November 2023
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LAG
Gliederung
Abschnitt 5 Elternkarenz und Elternteilzeit
§ 45 Vereinbarte Elternteilzeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 44 Abs. 1 oder 4 oder diesen Anspruch bereits ausgeschöpft haben, können mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20% reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
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