(1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungserklärung von Kollektivverträgen, ferner im Verfahren vor den Schlichtungsstellen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
(2) Ebenso sind Dienstscheine gemäß § 6, Bestätigungen gemäß den §§ 43 Abs. 3 und 46 Abs. 8, Zeugnisse nach § 170 Abs. 2, Lehrzeugnisse gemäß § 267 Abs. 2 und Lehrverträge gemäß § 268 von den Stempel- und Rechtsgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 429 Vollziehung
…Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, e) § 88 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz, f) § 427 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, g) der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit; 2. soweit sie dem Land zukommt, die…