§ 426 Verweisungen
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
(1) Wenn in Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze, auf Bundesverordnungen oder auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht Abweichendes bestimmt ist.
(2) Verweise in anderen Bundesgesetzen und Bundesverordnungen auf Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, oder auf Ausführungsgesetze zum Landarbeitsgesetz 1984 gelten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021.
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