§ 425 Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
In Kraft seit 01. Juli 2021
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LAG
Gliederung
Abschnitt 27 Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 425 Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
Die Rechte, welche den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach diesem Bundesgesetz zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Bundesgesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt.
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