(1) Die von den Ländern eingerichteten Schlichtungsstellen sind für Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fällen zuständig.
(2) In allen Angelegenheiten, in denen bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluss, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle vorgesehen ist, hat diese zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls erforderlich, hat sie eine Entscheidung zu fällen.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 89 Auswahl der BVKasse
…Arbeitnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der BV Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß § 422 über die Auswahl der BV Kasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des § 422 in einem solchen Verfahren sind die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber…