§ 41 Recht auf Information während der Elternkarenz
In Kraft seit 01. Juli 2021
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LAG
Gliederung
Abschnitt 5 Elternkarenz und Elternteilzeit
§ 41 Recht auf Information während der Elternkarenz
Während einer Karenz hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die deren Interessen berühren, insbesondere Insolvenz, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.
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