§ 400 Beistellung der Sacherfordernisse, Kostentragung
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 386 von der Europäischen Genossenschaft zu tragen.
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