(1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den SCE Betriebsrat zu entsenden. § 377 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.
(2) Treten während der Tätigkeitsdauer des SCE Betriebsrates solche Änderungen in der Struktur oder Arbeitnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SCE Betriebsrates gemäß Abs. 1 ändern würde, so ist der SCE Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. § 378 Abs. 5 ist anzuwenden.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 395 Zusammensetzung des SCEBetriebsrats
(1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon …
§ 399 Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
… 393 abschließen. (3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 395 und 396 ein neuer SCE Betriebsrat zu bilden. (4) Die Mitgliedschaft zum SCE Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 396…